Mehr Schutz für Radler - Novelle der StVO

Am 28. April 2019 trat eine StVO-Novelle in Kraft.
Sie enthält unter anderem eine Reihe von neuen Regelungen zur Stärkung des Radverkehrs.
Dies ist nicht nur für Radsportler interessant, sondern betrifft jeden, der auf dem Fahrrad oder mit dem Kfz unterwegs ist.
Neben den grafisch veranschaulichten Punkten gibt es auch neue Verkehrsschilder (Fahrradzone, Radschnellweg).

Details der StVO-Novelle findet ihr hier

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ein paar Punkte, die in obiger Graphik nicht dargestellt sind:

  • Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern
    Durch eine Neufassung der bestehenden Regelung wird klargestellt, dass das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden grundsätzlich gestattet ist. Lediglich wenn andere Verkehrsteilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.
  • Mindestüberholabstand für Kfz
    Es wird ein Mindestüberholabstand von 1,5 m innerorts und von 2 m außerorts für das Überholen von zu Fuß Gehenden, Radfahrenden und Elektrokleinstfahrzeugführenden durch Kraftfahrzeuge festgeschrieben. Bisher schreibt die StVO lediglich einen „ausreichenden Seitenabstand“ vor.
  • Personenbeförderung auf Fahrrädern
    Auf Fahrrädern dürfen Personen mitgenommen werden, wenn die Fahrräder zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind und der Fahrzeugführende mindestens 16 Jahre alt ist.
  • Ausweitung des Parkverbots vor Kreuzungen und Einmündungsbereichen
    Wir wollen die Sicht zwischen Straße und Radweg verbessern und damit die Sicherheit speziell von Radfahrenden erhöhen. Das Parken vor Kreuzungen und Einmündungen wird daher in einem Abstand von bis zu je 8 Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten, wenn ein straßenbegleitender baulicher Radweg vorhanden ist.
  • Vereinfachung für Lastenfahrräder
    Um speziell für Lastenfahrräder Parkflächen und Ladezonen vorhalten zu können, führen wir ein spezielles Sinnbild „Lastenfahrrad“ ein, das die zuständigen Straßenverkehrsbehörden nutzen können.

 

 

 



 

 

 

 

  • Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen
    Die Straßenverkehrsbehörden können in Zukunft – z. B. an Engstellen ein Überholverbot von einspurigen und mehrspurigen Fahrzeugen (u. a. Fahrrädern) für mehrspurige Kraftfahrzeuge anordnen. Hierfür wird ein neues Verkehrszeichen eingeführt.

 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  • Vermehrte Öffnung von Einbahnstraßen für Radfahrende in Gegenrichtung
    Im Rahmen einer Gesamtüberarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO im Jahr 2020 sollen die zuständigen Straßenverkehrsbehörden verstärkt zur Prüfung der Öffnungsmöglichkeit von Einbahnstraßen in Gegenrichtung für Radfahrende aufgerufen werden. Ziel ist es, hierdurch die Zahl der in Gegenrichtung freigegebenen Einbahnstraßen zu vergrößern.

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